Statuten des Vereins Aikido Laufental-Thierstein

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Aikido Laufental-Thierstein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Breitenbach. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Er ist der ACSA (Association Culturelle Suisse d'Aikido) angeschlossen.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung des Aikido im Sinne seines Begründers M. Ueshiba. Aikido ist nicht nur Kampfkunst, sondern fördert auch die Persönlichkeitsbildung und ein friedliches Miteinander. Dazu kann der Verein ein Dojo (Trainingsraum) betreiben und unterhalten und regelmässige, geleitete Trainings für die Vereinsmitglieder, auch für Kinder und Jugendliche anbieten.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge – Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Lehrgängen – Subventionen – Erträge aus Leistungsvereinbarungen (z. Bsp. Einzellektionen für Trainierende nach separatem Tarif, Untervermietung, Anlässe für Schulen, etc.)
  • Spenden und Zuwendungen aller Art. Die Mittel werden zum Ziel und Zweck des Vereins eingesetzt. Besondere Einsätze können auf Beschluss des Vorstands entschädigt werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Aktiv- und Passivmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben das Recht, jeweils eine Vertretung in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Trainierende sind Personen, welche im Verein trainieren oder unterrichten, aber Mitglieder einer anderen Aikido-Sektion sind. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins. Gönner können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins. Die Aufnahme der Aktiv- und Passiv-Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf ein dem Verein schriftlich abgegebener Vertrag über die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft gilt ab dem Entscheid des Vorstandes. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist vierteljährlich auf 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember möglich. Das Austrittsbegehren muss mindestens 30 Tage vorher schriftlich (auch per Mail möglich) an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Quartal ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn es

  1. die Statuten oder Vereinsbeschlüsse in grober Weise verletzt oder missachtet,
  2. trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt,
  3. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
  4. bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Technische Kommission (TK)
  4. die Revision

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. In Wahljahren: Wahl des Vorstandes und der Revision
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  9. Mitgliedermutationen zur Kenntnis
  10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Mindestens über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 - 5 Personen.

Alle Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt des Amtsantrittes das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen und Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Die Finanzkompetenz des Vorstandes bewegt sich im Rahmen des Budgets. Der Vorstand kann über einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag verfügen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen
  4. Aktuariat
  5. Technische Leitung

Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und den restlichen Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich selber. Ämterkumulation ist möglich. Das Präsidium, die Finanzen und die Revision müssen von verschiedenen Personen ausgeübt werden.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Mindestens über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.

10. Die Technische Kommission (TK)

Die Technische Kommission besteht aus

  • dem Vertreter oder der Vertreterin der Kommission im Vorstand.
  • den Trainerinnen und Trainern, die regelmässig ein Training leiten.

Die Technische Kommission ist in Absprache mit dem Vorstand zuständig für den Trainingsbetrieb. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Sicherstellung der Qualität und der technischen Ausrichtung des Vereins
  • Einsatzplanung der Trainerinnen und Trainer
  • Durchführung von Trainings und Einführungskursen, etc.
  • Organisation von Prüfungen und Abnahme der Prüfungen
  • Ernennung von Trainerinnen und Trainern

11. Die Revision

Zwei Revisorinnen/Revisoren prüfen die Rechnung und erstellen den Revisionsbericht. Sie müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Ein eventuelles Vereinsvermögen geht an den Rechtsnachfolger. Falls ein solcher nicht vorhanden ist, fällt dieses der Association Culturelle Suisse d'Aikido (ACSA) zu. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Frühere Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 13.12.2019.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.07.2020 online angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

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